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Informationen zur VerhinderungspflegeVerhinderungspflege (§ 39 SGB XI) Die Verhinderungspflegeleistung soll dafür sorgen, dass die Häusliche Versorgung, die im Wesentlichen durch die Pflegeversicherung getragen wird, dauerhaft möglich ist. Die Verhinderungspflege ermöglicht der Pflegeperson eine "Auszeit von der Pflege", um neue Kräfte zu sammeln. Die Pflegekasse übernimmt für max. 28 Tage die Ersatzpflege bis max. 1.550,- € im Jahr (unabhängig von der Pflegestufe), wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Ein besonderer Grund für die Verhinderung muss nicht angegeben werden (z.B. kein Nachweis des Urlaubs). Die Verhinderungspflege muss auch schriftlich beantragt werden. Da die Verhinderungspflege die Pflegeperson(en) ersetzt, ist auch der Leistungsinhalt nicht auf die "täglich wiederkehrende pflegerischen Verrichtungen" beschränkt. Es können auch Leistungen zur Begleitung wie Spazierengehen, Beaufsichtigung beim .............. etc. in Anspruch genommen werden: also alle die Tätigkeiten können "ersetzt" werden, die die Pflegeperson ansonsten übernimmt. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse für diese Leistungen dürfen den Betrag von aktuell 1.510,- € je Kalenderjahr nicht überschreiten. Ebenfalls ist der Anspruch auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Leistungsvoraussetzung: Eine Voraussetzung für die Verhinderung ist die Existenz einer Pflegeperson. Denn ihre Verhinderung wird ersetzt. Pflegepersonen sind Angehörige, Verwandte, Nachbarn und andere ehrenamtlich tätige Menschen definiert die diese Pflegebedürftigen pflegen oder hauswirtschaftlich versorgen. Als weitere Voraussetzung ist gesetzlich festgelegt, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor dem erstmaligen Leistungsanspruch der Verhinderungspflege 6 Monate gepflegt haben muss und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten haben muss. Gern beraten wir Sie oder helfen bei der Antragstellung. |